Anspruchsvoraussetzungen Gestezahlung

Das Nationalfondsgesetz sieht eine Gestezahlung für Personen vor, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder aufgrund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen.

Diese Personen müssen weiters:

  • am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder
  • bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren worden sein oder
  • vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder
  • vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sein.

Außerordentliche Gestezahlung

Der Beschluss der österreichischen Bundesregierung vom 20. September 2023 sieht eine einmalige außerordentliche „Gestezahlung“ in der Höhe von 5.087,10 Euro an alle lebenden Opfer des Nationalsozialismus aus Österreich vor. Nach Schätzungen kann von rund 3.500 bis 4.000 anspruchsberechtigten Personen in über 50 Ländern weltweit ausgegangen werden. Der Nationalfonds wird mit den Auszahlungen heuer bei den ältesten Geburtsjahrgängen beginnen und 2024 fortsetzen.

Um eine außerordentliche „Gestezahlung“ zu erhalten, sind dem Nationalfonds eine aktuelle Lebensbescheinigung, Kontaktdaten und eine Bankverbindung per Post oder E-Mail zu übermitteln.