Novellierung des Entschädigungsfondsgesetzes. Abschließende Zahlungen werden beschleunigt

Durch eine Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes, die mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wird eine rasche Finalisierung der abschließenden Zahlungen ermöglicht. Auf Grundlage der bisher vom Antragskomitee getroffenen Entscheidungen werden die Auszahlungsquoten im Forderungs- und im Billigkeitsverfahren sowie für Leistungen aufgrund von Versicherungspolizzen berechnet und vom Kuratorium des Allgemeinen Entschädigungsfonds festgelegt.

Ursprünglich war vorgesehen, dass Auszahlungen an AntragstellerInnen erst erfolgen können, wenn das international besetzte Antragskomitee über alle Anträge entschieden hat. Eine 2005 in Kraft getretene Abänderung des Entschädigungsfondsgesetzes ermöglichte die Erbringung von "vorläufigen Leistungen" (Vorauszahlungen) aus dem Entschädigungsfonds. Damit erhielten jene AntragstellerInnen vorgezogene Entschädigungszahlungen, deren Anträge bereits entschieden waren.

Die nun abschließenden Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds erfolgen aus den 210 Millionen US-Dollar, mit denen der Entschädigungsfonds ausgestattet wurde, abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlungen. Die zusätzlich benötigten Mittel für jene Anträge, die am 1. Juli 2009 noch nicht vom Antragskomitee entschieden waren bzw. für aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Wiederaufnahme getroffene Abänderungen werden dem Fonds vom Bund zur Verfügung gestellt.

Zur Umsetzung der mit 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes hat das Antragskomitee auch seine Verfahrens- und Geschäftsordnung geändert. Diese Änderung trat ebenfalls am 1. Juli 2009 in Kraft. Wie bereits bei den Vorauszahlungen werden auch bei den abschließenden Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds ältere AntragstellerInnen, die noch direkt von der NS-Verfolgung und -Vermögensentziehung betroffen waren, bevorzugt berücksichtigt.