Richtlinien für die Unterstützung von Projekten gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 432/1995 idgF

Aktualisierte Fassung gemäß Beschluss des Kuratoriums vom 24.06.2014

Präambel

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 432/1995 (im Folgenden kurz: NFG) sieht in § 2 Abs. 3 die Unterstützung von Projekten vor:

(Auszug aus dem Gesetzestext:)
„Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.“

In Ausführung der Bestimmungen von § 2 Abs. 3 u. 4 des NFG erlässt das Kuratorium des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus folgende Richtlinien für die Unterstützung von Projekten.

1. Gegenstand der Unterstützung

1.1. Allgemeines

Der Nationalfonds kann auf Grundlage des NFG unterschiedliche Projekte fördern, die den Opfern des nationalsozialistischen Regimes direkt oder indirekt zugute kommen bzw. der Aufarbeitung des Nationalsozialismus und seiner Folgen dienen. Die beim Nationalfonds zur Förderung eingereichten Projektvorhaben sollen dieser Zweckwidmung entsprechen und einen deutlichen Österreichbezug aufweisen.

Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Projektförderung besteht nicht.

Grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung sind Projekte, die ein Bauvorhaben oder Infrastrukturkosten zum Inhalt haben; Projekte von Einzelpersonen sowie die Erstellung von Diplomarbeiten, Dissertationen und dgl. sind ebenfalls grundsätzlich nicht Gegenstand der Unterstützung.

1.2. Projekte oder soziale Programme, die den österreichischen Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen

Projekte, die den Opfern des Nationalsozialismus direkt zugute kommen, sind vorrangig zu unterstützen.

Der Nationalfonds kann jede Form von Projekten unterstützen, die den Überlebenden direkt zugute kommen – insbesondere Projekte und Programme mit sozialen und sozial-medizinischen Inhalten. Es sollen jeweils jene Formen der Unterstützung gewählt werden, die den Bedürfnissen der Betroffenen am besten entsprechen.

1.3. Projekte, die der Erforschung der Schicksale der Opfer bzw. der wissenschaftlichen Erforschung des nationalsozialistischen Regimes dienen

Wissenschaft

Es können unterschiedliche wissenschaftliche oder der Wissenschaft dienliche Projekte wie beispielsweise Forschungsprojekte, Archivprojekte, Tagungen, Symposien oder Bildungsprojekte, die sich schwerpunktmäßig dem Thema Nationalsozialismus und seinen Folgen widmen, unterstützt werden.

Vorrangig sind Projekte zu unterstützen, die in ihrer Fragestellung insbesondere die Perspektive der Opfer  berücksichtigen, sowie Projekte, welche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erforschen, denen ÖsterreicherInnen zum Opfer fielen.

Bildungs- bzw. Schulprojekte

Einen besonderen Schwerpunkt in der Projektförderung des Nationalfonds stellen Bildungsprojekte, die an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren, indem sie dazu beitragen, das Wissen um den Nationalsozialismus und seine Folgen einer breiteren Öffentlichkeit zu vermitteln und insbesondere an die nachfolgenden Generationen Österreichs weiterzugeben.

Gegenstand der Unterstützung sind sowohl Schulprojekte als auch Projekte im Bereich der Erwachsenenbildung sowie Projekte, welche im Bildungswesen Tätige wie LehrerInnen oder ErwachsenenbildnerInnen in der Vermittlung dieses Wissens und der Aufarbeitungsarbeit in Österreich unterstützen.

1.4. Projekte, die das Andenken an die Opfer wahren sowie an das nationalsozialistische Unrecht erinnern

Gedenken / Erinnern

Erinnern und Gedenken sind ebenfalls Schwerpunkte der Projektförderung. Der Nationalfonds unterstützt alle Formen von Projekten, die geeignet sind, das Andenken an die Opfer zu bewahren, an das nationalsozialistische Unrecht zu erinnern und die Erinnerungskultur zu fördern. Durch den Nationalfonds geförderte Projekte sollen sowohl die Ebene des Erinnerungsgehalts als auch die der Manifestation dieser Erinnerung reflektieren.

Ein zentraler Bereich ist das personenbezogene Erinnern und Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus in unterschiedlicher Form – Gegenstand der Unterstützung sind beispielsweise Gedenktafeln und Mahnmale oder Gedenkveranstaltungen.

2. Art der Förderung

2.1. Einmalige oder wiederkehrende Leistungen

Gemäß § 2 Abs. 4 NFG kann der Nationalfonds Projekte durch einmalige oder wiederkehrende Förderungen unterstützen. Die Jahresgesamtfördersumme pro Projekt sollte 50.000 Euro nicht übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind soziale und sozial-medizinische Programme sowie Projekte, die auf andere Weise den Überlebenden der nationalsozialistischen Verfolgung direkt zugute kommen.

2.2. Grundsatz der Co-Förderung

Um die Unterstützung von möglichst vielen Projekten zu gewährleisten, unterstützt der Nationalfonds Projekte grundsätzlich im Wege der Co-Finanzierung mit anderen Förderstellen.

In einzelnen Fällen – vor allem bei sehr kleinen Projekten – kann der Nationalfonds jedoch auch die alleinige Förderung eines gesamten Projektes übernehmen.

3. Verfahren

3.1. Einreichung um Projektförderung beim Nationalfonds

Die/der ProjektantragstellerIn hat dem Generalsekretariat des Nationalfonds ein ausgefülltes Antragsformular für Projektförderung vorzulegen; das zu verwendende Antragsformular wird vom Generalsekretariat des Nationalfonds aufgelegt. Dem Antrag ist ein detaillierter Finanzplan mit der nachgewiesenen bzw. vorgesehenen Ausfinanzierung der Gesamtkosten des Projektes beizulegen. Der Nationalfonds kann nach Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Das Generalsekretariat wird dem Komitee des Nationalfonds nur solche Projekte zur Genehmigung vorlegen, deren Zeit- und Finanzplan eine zeitgerechte Realisierung erwarten lässt.

3.2. Entscheidung über die Genehmigung der Projektförderung durch den Nationalfonds

Jedes vorgebrachte Projekt wird durch das Generalsekretariat dahingehend beurteilt, ob es für eine Förderung auf Grundlage des NFG in Frage kommt.

Die eingereichten Projekte sind durch das Generalsekretariat zunächst dem Komitee des Nationalfonds zur Kenntnis und Beratung und anschließend dem Kuratorium des Nationalfonds zur Beschlussfassung vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Kuratoriums ist kein Rechtsmittel zulässig.

3.3. Verpflichtungserklärung

Nach positiver Beschlussfassung durch das Kuratorium werden der/dem ProjektträgerIn durch das Generalsekretariat das Genehmigungsschreiben sowie eine Verpflichtungserklärung in doppelter Ausführung zugesandt. Ein Exemplar der Verpflichtungserklärung ist von der/dem ProjektträgerIn unterfertigt an das Generalsekretariat des Nationalfonds zu retournieren.

Die rechtswirksame Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln für das genehmigte Projekt. Die in der Verpflichtungserklärung im Anhang normierten Pflichten der Projektträgerin /des Projektträgers sind integrierender Bestandteil dieser Richtlinien.

Wien, im März 2014