Richtlinie für die Unterstützung von Projekten

Vom Kuratorium in seiner Sitzung vom 13. Mai 2024 einstimmig angenommen.

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 432/1995 (im Folgenden kurz: NF-G) sieht in § 2 Absatz 3 die Unterstützung von Projekten vor.

Auszug aus dem Gesetzestext: „Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugutekommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.“

In näherer Ausführung der Bestimmungen von § 2 Absatz 3 des NF-G erlässt das Kuratorium die folgende aktualisierte Richtlinie für die Unterstützung von Projekten.

1. Allgemeines

1.1. Gegenstand der Unterstützung sind

  • Projekte, die Opfern des Nationalsozialismus und deren Nachkommen zugutekommen;
  • Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer, aber auch der Rolle der Täter und Täterinnen und Mitläufer und Mitläuferinnen dienen;
  • Projekte, die an das nationalsozialistische Unrecht erinnern, indem sie das Gedenken fördern oder der Förderung und Verbreitung von Wissen über den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer dienen;
  • Bildungs- und Schulprojekte;
  • Projekte, die der Aufarbeitung des Nationalsozialismus und seiner Nachgeschichte dienen.

1.2. Inhaltliche Schwerpunkte für die Unterstützung von Projekten

Das Kuratorium des Nationalfonds definiert ein- oder mehrjährige thematische Schwerpunkte gemäß § 2 Absatz 8 NF-G zur Fokussierung der Unterstützung von Projekten. Ziel ist es, eine stärkere Kooperation, Nachhaltigkeit und eine breitere Wirksamkeit in der Öffentlichkeit zu erreichen.

Der inhaltliche Schwerpunkt für das folgende Kalenderjahr wird im ersten Halbjahr des Vorjahres vom Kuratorium festgelegt und auf der Webseite des Nationalfonds sowie auf weiteren dienlichen Kanälen angekündigt.

Die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Projektförderungsmittel erfolgt in drei Teilbereichen gemäß dem folgenden Prinzip:

  • Ein Drittel der Förderungsmittel geht an Projekte, die Opfern des Nationalsozialismus und deren Nachkommen zugutekommen, insbesondere Projekte und Programme mit sozialen und sozial-medizinischen Inhalten;
  • 30 bis 50 Prozent der Förderungsmittel gehen an Projekte, die den inhaltlichen Schwerpunkt des Jahres, in dem die Einreichung erfolgt, berücksichtigen;
  • die verbleibenden Förderungsmittel gehen an weitere förderbare Projekte gemäß 1.1. der Richtlinie.

Sollten Förderungsmittel aus einem der Teilbereiche nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, gehen die freibleibenden Mittel aliquot in die anderen Teilbereiche über.

1.3. Die beim Nationalfonds zur Förderung eingereichten Projektvorhaben sollen thematisch einen unmittelbaren Österreich-Bezug aufweisen.

1.4. Um die Projektvielfalt zu fördern, wird ein breites Spektrum an Projekten in unterschiedlichen Größen und Formen unterstützt.

1.5. Besonders zu berücksichtigen sind der innovative Charakter und die nachhaltige Wirkung sowie die theoretische und praktische Relevanz der Projekte für Gesellschaft bzw. Forschung in Hinblick auf die in 1.1. genannten Zielsetzungen. Diese Aspekte und Ziele sind bei Projekteinreichung im Antragsformular darzulegen.

1.6. Bei Projekten von Gebietskörperschaften sowie bei vorrangig aus öffentlichen Mitteln getragenen Projekten kommt der Unterstützung durch den Nationalfonds vor allem symbolischer Charakter zu, der die Bedeutung des Projektes unterstreicht.

1.7. Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland, die gemeinnützige Projekte einreichen.

1.8. Die Förderungsanträge sind in deutscher oder englischer Sprache einzubringen, Verfahrenssprachen sind Deutsch und Englisch. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der Antragstellung sind von den Projektantragstellern und Projektantragstellerinnen zu tragen und werden nicht ersetzt.

1.9. Eine Förderung ist grundsätzlich nur für Projekte möglich, die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Kuratorium des Nationalfonds noch nicht abgeschlossen sind.

1.10. Grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung sind Projekte, die ein Bauvorhaben oder     Infrastrukturkosten zum Inhalt haben, sofern sie nicht Opfern des Nationalsozialismus oder deren Nachkommen zugutekommen und dem Erinnern und Gedenken an Opfer des Nationalsozialismus gewidmet sind.

1.11. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Projektförderung.

Eine detaillierte Beschreibung der Gegenstände der Unterstützung findet sich im Anhang zu dieser Richtlinie unter dem Punkt „Erläuterungen“.

2. Art der Förderung

2.1. Gemäß § 2 Absatz 4 NF-G kann der Nationalfonds Projekte durch einmalige oder wiederkehrende Förderungen unterstützen.

2.2. Der Nationalfonds unterstützt Projekte anteilig entsprechend der jährlich verfügbaren Projektfördermittel.

2.3. Die Jahresgesamtförderungssumme pro Projekt soll 50.000 Euro nicht übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind soziale und sozial-medizinische Projekte und Programme sowie Projekte, die auf andere Weise den Überlebenden der nationalsozialistischen Verfolgung oder deren Nachkommen direkt zugutekommen. Ebenfalls ausgenommen sind Projekte im Rahmen der jährlichen inhaltlichen Schwerpunkte.

3. Verfahren

3.1. Einreichung

Für die Einreichung ist das auf der Webseite des Nationalfonds veröffentlichte Online-Antragsformular zu verwenden. Beilagen sind elektronisch hochzuladen. Alle Mitglieder des Komitees und des Kuratoriums haben Zugang zu den digital eingereichten Projektanträgen.

Dem Antrag ist ein detaillierter Kosten- und Finanzplan mit der nachgewiesenen bzw. vorgesehenen Finanzierung der Gesamtkosten des Projektes anzuschließen.

Dem Antrag sind darüber hinaus eine detaillierte Projektbeschreibung (Inhalte, Ziele, Zielgruppe und Umsetzungsform) sowie eine Definition der beabsichtigten Wirkung und der Ziele beizufügen.

Der Nationalfonds kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.

Projektanträge können laufend über die Online-Plattform des Nationalfonds eingereicht werden.

Die Einreichfristen für die Beschlussfassung durch das Kuratorium sind 01. Februar, 01. April, 01. September und 01. November.

3.2. Prüfung und Entscheidungen über die Gewährung von Förderungen

Der Vorstand des Nationalfonds bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Komitees und des Kuratoriums vor.

Das Komitee nimmt alle auf der Online-Plattform eingebrachten Anträge auf Unterstützung von Projekten entgegen und legt nach Prüfung derselben dem Kuratorium seine Empfehlungen zur Beschlussfassung vor.

Projektanträge werden dem Kuratorium des Nationalfonds viermal jährlich zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt viermal im Jahr für eingereichte Anträge bis zum 01. Februar, 01. April, 01. September und 01. November.

Projektantragstellende werden von der Entscheidung des Kuratoriums umgehend schriftlich informiert. Bei Ablehnungen wird eine schriftliche Begründung zur Verfügung gestellt. Gegen Entscheidungen des Kuratoriums ist kein Rechtsmittel zulässig.

3.3. Förderungsvertrag und Förderungsbedingungen

Nach positiver Beschlussfassung durch das Kuratorium übermittelt der Vorstand dem Förderungsnehmer bzw. der Förderungsnehmerin das Genehmigungsschreiben sowie einen Förderungsvertrag.

Im Förderungsvertrag werden die allgemeinen Förderungsbedingungen geregelt. Der Förderungsvertrag ist Voraussetzung für die Auszahlung von Förderungsmitteln.

Im Förderungsvertrag werden insbesondere auch Verwertungsrechte der Projektergebnisse durch den Nationalfonds sowie Regelungen für einen freien Zugang (Open Access) zu den Ergebnissen geförderter Forschungsprojekte festgelegt.

Der Förderungsvertrag ist von dem Förderungsnehmer bzw. der Förderungsnehmerin unterfertigt an den Vorstand zu retournieren.

3.4. Projektänderungen

Nachträgliche Änderungen am eingereichten Projekt sind dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand leitet diesbezügliche Informationen an das Komitee weiter, das diese in der nächsten Sitzung prüft und dem Kuratorium zur Entscheidung vorlegt.

Bei Änderung des Projektes nach Beschlussfassung durch das Kuratorium behält sich der Nationalfonds das Recht vor, eine bereits erteilte Genehmigung jederzeit ganz oder in Teilen zu widerrufen und allenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

3.5. Auszahlung

Die rechtswirksame Unterzeichnung des Förderungsvertrages ist Voraussetzung für die Auszahlung von Förderungsmitteln für das genehmigte Projekt.

Die Auszahlung der Förderung für ein Projekt, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der voraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vorgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht worden ist.

3.6. Abrechnung und Kontrolle

Nach Abschluss des Projektes hat der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Monaten, dem Vorstand einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über die Projektabrechnung, zu übermitteln. Der Verwendungsnachweis hat eine detaillierte Aufstellung über die Verwendung der Förderungsmittel samt Belegen sowie entsprechende Nachweise wie Belegexemplare, Fotos, Filme und anderes allfälliges Material zu enthalten.

Hat der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.

Bei Projekten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Zwischenbericht sowie eine detaillierte Aufstellung über die Verwendung der Förderungsmittel samt Belegen vorzulegen, sodass der Nationalfonds auf Basis des Zwischenberichtes und der Aufstellung über die Auszahlung der weiteren Teilbeträge entscheiden kann.

3.7. Evaluierung und Qualitätsmanagement

Nach Abschluss eines geförderten Projektes ist vom Nationalfonds zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebten Ziele und Wirkungen des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin erreicht wurden.

Projekte werden demnach nicht nur hinsichtlich der finanziellen Gebarung geprüft, sondern zum Ersten auch in Bezug auf Übereinstimmung der tatsächlichen Durchführung mit dem Inhalt des Projektantrages sowie zum Zweiten auf die Erreichung der Wirkungs- und Zieldefinitionen laut Projektantrag.

Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin stimmt mit Zuerkennung der Förderungsmittel ausdrücklich zu, eine vom Nationalfonds angeordnete Wirtschafts- und Projektprüfung über die Projektgebarung auch durch externe Prüforgane bestmöglich zu unterstützen.

3.8. Publizität

Die erfolgte Unterstützung der Projekte ist durch Anbringung des Nationalfonds-Logos an einem gut sichtbaren Ort in allen Medien des Projekts zu dokumentieren. Dem Nationalfonds sind mit dem Sachbericht auf elektronischem Wege Belegmaterialien wie Foto- oder Filmmaterial zum Projekt in geeigneter Qualität sowie alle Publikationen (z.B. Einladungen, Werbematerial, Broschüren, Bücher) zu übermitteln. Der Nationalfonds kann dieses Material räumlich und zeitlich unbegrenzt zu Zwecken der Dokumentation sowie für Publizitätsmaßnahmen, beispielsweise auf der Webseite des Nationalfonds oder in sozialen Medien, verwenden.

3.9. Haftung

Die inhaltliche Verantwortung sowie die Haftung für allfällig entstehende Schäden aus den vom Nationalfonds geförderten Projekten liegt ausschließlich bei den Förderungsnehmern bzw. den Förderungsnehmerinnen.

Wien, am 13. Mai 2024

Erläuterungen zu ausgewählten Projektförderungskategorien

1. Projekte, die Opfern des Nationalsozialismus und deren Nachkommen zugutekommen

1.1. Der Nationalfonds kann Projekte fördern, die den Überlebenden des Nationalsozialismus und deren Nachkommen im Sinne des § 2 Absatz 1 NF-G direkt oder indirekt zugutekommen. Projekte oder soziale Programme, die den Überlebenden direkt zugutekommen, sind vorrangig zu unterstützen.

1.2. Der Nationalfonds kann jede Form von Projekten unterstützen, die den Überlebenden und deren Nachkommen direkt zugutekommen – insbesondere Projekte und Programme mit sozialen und sozial- medizinischen Inhalten. Es sollen jeweils jene Formen der Unterstützung gewählt werden, die den Bedürfnissen der Betroffenen am besten entsprechen. Dies kann auch direkte finanzielle Unterstützungsleistungen an Überlebende und deren Nachkommen beinhalten.

2. Bildungs- und Schulprojekte

2.1. Einen besonderen Schwerpunkt mit Wirkung für Gegenwart und Zukunft bilden Projekte, die an das nationalsozialistische Unrecht erinnern, indem sie das Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer fördern und verbreiten (§ 2a Absatz 1 Ziffer 7 NF-G), einer breiteren Öffentlichkeit vermitteln und insbesondere an die nachfolgenden Generationen weitergeben.

2.2. Der Nationalfonds kann jede Form von Projekten unterstützen, wie beispielsweise Schulprojekte, Projekte im Bereich der Erwachsenenbildung sowie Projekte, welche im Bildungswesen tätige Personen wie Lehrerende oder Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerinnen in der Vermittlung dieses Wissens und der Aufarbeitungsarbeit unterstützen.

2.3. Der Nationalfonds kann Projekte unterstützen, die Personen zugutekommen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes erworben haben. Diese Unterstützung umfasst Bildungsprojekte wie Sprachförderung, kulturelle und soziale Bildung sowie Integration und staatsbürgerliche Bildung.

3. Projekte, die der Aufarbeitung des Nationalsozialismus und seiner Folgen, insbesondere der Vermittlung der Verbrechen des Nationalsozialismus, dienen

3.1. Ein besonderer Schwerpunkt gilt hier der Auseinandersetzung mit dem Antisemitismus in allen seinen Formen auf Basis der IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus, mit dem Antiziganismus auf Basis der IHRA-Arbeitsdefinition von Antiziganismus und mit dem Rechtsextremismus auf Basis der Definition im „Handbuch des Österreichischen Rechtsextremismus“ (DÖW). Dies umfasst auch Projekte, die sich der Nachgeschichte des Nationalsozialismus widmen.

3.2. Der Nationalfonds kann Projekte unterstützen, die geeignet sind, der Leugnung oder Relativierung des Holocaust, insbesondere im digitalen Raum, entgegenzuwirken.

3.3. Der Nationalfonds kann Projekte unterstützen, die der Vermittlungsarbeit in Gedenkstätten und auf Friedhöfen, auf denen Opfer des Nationalsozialismus bestattet sind, dienen.

4. Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen

4.1. Der Nationalfonds kann wissenschaftliche oder an eine wissenschaftliche Diskussion anknüpfende Projekte unterstützen, die sich mit dem Thema Nationalsozialismus und seiner Nachgeschichte widmen. Ziel ist die Förderung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer, aber auch die Rolle der Täter und Täterinnen und Mitläufer und Mitläuferinnen (§ 2a Absatz 1 Ziffer 7 NF-G).

4.2. Vorrangig sind Projekte zu unterstützen, die in ihrer Fragestellung die Perspektive der Opfer besonders berücksichtigen, sowie Projekte, welche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erforschen, denen Österreicher und Österreicherinnen zum Opfer fielen, aber auch die Rolle der Täter und Täterinnen und der Mitläufer und Mitläuferinnen bearbeiten.

4.3. Der Nationalfonds kann jede Form von Projekten unterstützen, wie beispielsweise Forschungsprojekte, Archivprojekte, Tagungen, Symposien oder Publikationen.

4.4. Besonders zu berücksichtigen sind

  • der innovative Charakter der Projekte in Hinblick auf Erkenntnisgewinn und wissenschaftlichen Mehrwert;
  • die Anbindung der Projekte an einen wissenschaftlichen Diskurs und/oder wissenschaftliche Vorarbeiten (Aktualität);
  • die theoretische und praktische Relevanz der Projekte für Forschung bzw. Gesellschaft;
  • die Nachhaltigkeit der Projekte im Sinne der Schaffung von Möglichkeiten einer langfristigen Sicherung und Nutzbarkeit der Ergebnisse.

5. Projekte, die an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren

5.1. Der Nationalfonds kann jede Form von Projekten unterstützen, die geeignet sind, das Andenken an die Opfer zu bewahren, an das nationalsozialistische Unrecht zu erinnern und die Gedenkkultur zu fördern.

5.2. Das personenbezogene Erinnern und Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus, an ihr Leben und Sterben, ist ein zentraler Bereich der Projektförderung des Nationalfonds. Gedenkprojekte wahren das Andenken an die Opfer, beispielsweise durch Gedenkveranstaltungen, Gedenktafeln, Gedenksteine oder Mahnmale, in denen sich die Erinnerung manifestiert.